Mit dem neuen Strahlenschutzrecht und den entsprechenden Änderungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gibt es ab dem 01.01.2019 auch eine „Meldepflicht für besondere Vorkommnisse“. Welche Auswirkungen diese Meldepflicht haben wird, möchten wir im Folgenden an Hand einiger Beispiele erläutern.
Die Meldepflicht bezieht sich auf interventionelle Durchleuchtungsarbeitsplätze und die Computertomographie (CT). Es gibt grundsätzlich die Meldepflicht, die sich auf Gruppen beziehen, und jene, die sich auf eine Person uns somit eine Untersuchung beziehen.
Meldungen mit Gruppenbezug nach neuer StrlSchV ab 01.01.2019
Die Gruppenmeldungen existieren lediglich für CT Untersuchungen. Das Ziel bei den Gruppenmeldungen ist es, insbesondere systemische Fehler zu erkennen und durch den Betreiber abstellen zu lassen. Das können zum Beispiel Protokolle sein, die beim CT regelmäßig zu deutlich überhöhten Strahlenwerten führen. Die Werte beziehen sich auf den jeweiligen Referenzwert der Untersuchungsregion. Somit werden Untersuchungen, die keinem Referenzwert zugeordnet werden können, nicht berücksichtigt.
Wir halten also fest, dass Gruppenmledungen nur bei CT Untersuchungen relevant sind, die einem Referenzwert zugeordnet werden können. Aber wie genau wird die Gruppenmeldung ausgelöst und wie verfährt man mit der Meldeschwelle?
Gehen wir davon aus, dass eine fiktive CT Untersuchung einen Referenzwert von 100 mGy aufweist. Sie als Betreiber müssen aktiv werden, sobald Sie einen Patient mit einer Dosis von >200% erfasst haben. In unserem Fall also eine Dosis >300mGy. Dies ist unabhängig von der Patientenkonstitution. Also auch ein Patient mit einem BMI von 40 würde diesen Prozess auslösen. Man spricht jetzt davon, dass Sie die Aktionsschwelle überschritten haben, so dass Sie noch nicht den Fall melden müssen, wohl aber nach den Vorgaben des Strahlenschutzrechtes aktiv werden müssen.
Als nächstes müssen Sie die letzten 20 Serien mit dem gleichen Protokoll, der gleichen Studie des selben CTs ermitteln und als den Mittelwert bilden (je nachdem ob die Aktionsschwelle beidem Wert CTDI oder DLP überschritten wurde). Haben Sie keine 20 Untersuchungen, bilden Sie den Mittelwert aus den verfügbaren Untersuchungen.
Nun kommen wir zur Meldeschwelle. Ist der Mittelwert des CTDI bzw. des DLP um mehr als 100% überschritten (also 200% vom Dosisrichtwert), so sind alle Untersuchungen zu melden. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt keine Meldepflicht vor.
Meldepflicht bei Personen nach neuer StrlSchV ab 01.01.2019
Die Meldepflicht bezogen auf das einzelne Ereignis bzw der einzelnen Untersuchung bezieht sich sowohl auf interventionelle Durchleuchtungen als auch auf CT Untersuchungen. Hierbei bezieht sich die StrlSchV nicht auf den DRW (Dosisrichtwert), sondern auf absolute Werte, die unabhängig von dem Untersuchungsziel betrachtet werden. Bei dem absoluten Wert wird zwischen Untersuchungen des Körperstammes (Referenzphantom 32cm) und Untersuchungen des Schädels (Referenzphantom 16cm) unterschieden. Jede Untersuchung des Körperstammes mit einem CTDI größer 80mGy bzw. jede Schädeluntersuchung mit einem CTDI von >120mGy ist meldepflichtig.
Für die interventionelle Durchleuchtung gilt die Meldepflicht bei diagnostischen Durchleuchtungen die Meldepflicht ab 20.000 cGy*cm². Bei interventionellen Untersuchungen besteht die Meldepflicht ab 50.000 cGy*cm². Zusätzlich muss der Patient bei Überschreitung des 50.000 cGy*cm² Schwellwertes 21 Tage nach der Untersuchung einbestellt und auf deterministische Schäden untersucht werden.
Erste Analysen, die wir mit Hilfe von DoseIntelligence (Dosismanagementsystem) durchgeführt haben zeigen, dass eine Meldepflicht in der Regel sehr selten eintreffen sollte. Überschreitungen dieser Werte sollten in der Tat Ausnahmen sein, die es zu verhindern gilt. Leider fällt allerdings auch auf, dass bei den CT Untersuchungen bei Perfusionsstudien und beim Monitoring leider regelhaft die Schwellwerte von 80mGy bzw 120mGy CTDi überschritten werden. Dies liegt daran, dass bei beiden verfahren, die Dosis auf einen sehr geringen Bereich fokussiert sind und diese Bereiche mehrmals gescannt werden. Diese Beobachtung wurde auch bereits in einer ersten Studie bestätigt.
Bildnachweis: Jahrgang Foto erstellt von jannoon028 – de.freepik.com